Allgemeine Geschäftsbedingungen
Artikel 1: Definitionen
In diesen Lieferbedingungen gelten folgende Definitionen:
a. Auftraggeber: die natürliche oder Rechtperson, die dem Lieferanten den Auftrag gegeben hat, Gegenstände herzustellen oder Arbeiten auszuführen;
b. Lieferant: die natürliche oder Rechtsperson, die den Auftrag wie unter a angegeben angenommen oder ein einem möglichen Auftrag vorhergehendes Angebot gemacht hat;
c. Informationsträger: Magnetbänder und -platten, optische Platten und alle anderen Mittel, die dafür bestimmt sind, mit Hilfe von Geräten Texte, Bilder oder andere Daten festzuhalten, zu bearbeiten oder zu vervielfältigen bzw. zu veröffentlichen, im weitesten Sinne des Worts;
d. Koninklijke KVGO: Koninklijk Verbond van Grafische Ondernemingen, ansässig in Amstelveen.
Artikel 2: Allgemeines
1. Diese Lieferbedingungen gelten für das Zustandekommen, den Inhalt und die Einhaltung aller zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten geschlossenen Verträge.
2. Allgemeine (Einkaufs-)bedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, dass diese unter Ausschlus dieser Lieferbedingungen für den Vertrag zwischen den Parteien gültig sind.
Artikel 3: Angebote und Offerten
1. Die einfache Angabe einer Preisangabe, einer Kalkulation, Vorkalkulation oder ähnlichen Mitteilung mit oder ohne Angebot verpflichtet den Lieferanten nicht zum
Abschluss eines Vertrags mit dem Auftraggeber.
2. Angebote des Lieferanten sind immer unverbindlich und können nur ohne Abweichungen angenommen werden. Ein Angebot wird in jedem Fall als abgelehnt betrachtet, wenn es nicht innerhalb eines Monats angenommen wurde. Unter Angebot wird
verstanden: ein dem Lieferanten unterbreiteter Vorschlag für einen Vertragsabschluss, der so gestaltet ist, dass durch dessen Annahme unmittelbar ein Vertrag geschlossen wird.
Artikel 4: Kündigung
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Vertrag zu kündigen, bevor der Lieferant mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, sofern er den Schaden, der dem Lieferanten dadurch entsteht, vergütet. Unter diesem Schaden wird verstanden: die vom Lieferanten erlittenen Verluste und entgangenen Gewinne und in jedem Fall die Kosten, die dem Lieferanten bereits in der Vorbereitung entstanden sind, darunter jene der reservierten Produktionskapazität, eingekaufter Materialien,
in Anspruch genommener Dienstleistungen und Lagerung.
2. Die Kündigung von Verträgen zur Herstellung periodischer Ausgaben wie genannt in Absatz 2 und 3 von Artikel 14 ist nicht möglich.
Artikel 5: Preis
1. Angegebene Preise auf Rechnungen verstehen sich inklusive Umsatzsteuer (MwST) und anderer vom Staat auferlegter Abgaben.
2. Der Preis, den der Lieferant für die von ihm zu verrichtende Leistung angegeben hat, gilt ausschließlich für die Leistung anhand der vereinbarten Spezifikationen.
3. Bei kombinierten Angeboten besteht keine Verpflichtung zur Lieferung eines Teils der Gesamtleistung zu dem für diese Teilleistung im Angebot angegebenen Betrag oder zu einem anteiligen Teil des für die Gesamtleistung angegebenen Preises.
4. Wenn die Parteien keinen Preis vereinbart haben, aber Parteien in einem Jahr vor dem Vertrag einen oder mehrere Verträge mit gleichem oder fast gleichem Inhalt geschlossen haben, wird der Preis auf der Grundlage der dabei verwendeten Produktionsmethoden und der angewandten Kalkulationstarife berechnet.
5. Falls ungeachtet der Bestimmungen im vorherigen Absatz dieses Artikels zwischen Parteieen kein Preis vereinbart wurde, falls nur durch eine Schätzung ein Preis abgegeben wurde oder der vereinbarte Preis kraft dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert werden kann, wird der Preis bzw. die Änderung auf einen Betrag festgelegt, der in der Grafikindustrie als angemessen betrachtet wird.
Artikel 6: Preisänderungen
1. Der Lieferant ist berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen nach Vertragsabschluss
eintreten: Anstieg von Kosten für Material, Halbfabrikate oder Dienstleistungen, die für die Vertragsausführung erforderlich sind, Anstieg von Versandkosten, von Löhnen, vom Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung, von den mit weiteren Arbeitsbedingungen zusammenhängenden Kosten, Einführung neuer und Erhöhung existierender Steuern auf Rohstoffe, Energie oder Reststoffe, eine beträchtliche Änderung an Währungskursen oder im Allgemeinen Umstände, die mit einem der vorherigen Punkte vergleichbar sind.
2. Besonders schwer zu bearbeitender Text, unleserliche Manuskripte, unleserliche Skizzen, Zeichnungen oder Modelle, ungeeignete Informationträger, ungeeignete Computersoftware oder Dateien, ungeeignete Art der Anlieferung der vom Auftraggeber anzuliefernden Materialien oder Produkte und aller artverwandten Zulieferungen vom Auftraggeber, die den Lieferanten zu mehr Arbeit oder Kosten nötigen als bei Vertragsabschluss billigerweise
erwartet werden konnte, sind ein Grund für die Erhöhung des vereinbarten Preises. Auch außergewöhnliche oder angemessenerweise unvorhersehbare Verarbeitungsschwierigkeiten, die sich aus der Art der zu verarbeitenden Materialien und Produkte ergeben, sind ein Grund zur Erhöhung des vereinbarten Preises.
3. Der Lieferant ist berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen bzw. verpflichtet, den Preis zu senken, wenn der Auftraggeber Änderungen an den ursprünglich vereinbarten Spezifikationen vornimmt, darunter auch Autorenkorrekturen oder veränderte Anweisungen nach Erhalt der Arbeitszeichnungen, Modelle und von Satz-, Korrektur- und anderen Abzügen. Der Lieferant wird innerhalb der Grenzen des Angemessenen an diesen Änderungen mitarbeiten, wenn der Inhalt der von ihm zu erbringenden Leistung jedenfalls nicht wesentlich von der ursprünglich vereinbarten Leistung abweicht.
Artikel 7: Zahlungsfrist
1. Wenn nicht anders vereinbart, muss der Auftraggeber den Preis und die weiteren laut Vertrag verschuldeten Beträge innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlen, ohne sich auf irgendeinen Rabatt, Verrechnung oder Aufschub berufen zu können. Die Bezahlung muss allerdings bar bei Lieferung erfolgen, wenn der Auftraggeber eine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Unternehmens handelt. Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung ist der Auftraggeber im Verzug, ohne dass eine Mahnung seitens des Lieferanten erforderlich ist.
2. Der Lieferant ist berechtigt, bei einer vereinbarten Lieferung in Teilen nach der Lieferung des ersten Teils neben der Bezahlung dieses Teils zugleich die Bezahlung der für die gesamte Lieferung entstandenen Kosten zu fordern, z.B. Satz, Lithografien und Abzüge.
3. Der Auftraggeber ist jederzeit und ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, auf erste Aufforderung des Lieferanten eine Sicherheit für die Erfüllung der laut Vertrag an den Lieferanten zu zahlenden Beträge zu geben. Die angebotene Sicherheit muss so beschaffen sein, dass die Forderung mit den eventuell hinzukommenden Zinsen und Kosten angemessen gedeckt ist und dass der Lieferant sich ohne Umstände daran schadlos halten kann. Eine möglicherweise später unzureichend gewordene Sicherheit muss auf die erste Aufforderung seitens des Lieferanten zu einer ausreichenden Sicherheit ergänzt werden.
4. Wenn der Auftraggeber nicht rechtzeitig bezahlt wie in Absatz 1 dieses Artikels ausgeführt, ist dieser wegen Verzögerung in der Begleichung des von ihm geschuldeten Betrags ab Rechnungsdatum über diesen Betrag den gesetzlichen Handelszins oder, falls zutreffend, den gesetzlichen Zins verschuldet. Der Lieferant ist befugt, ein Zwölftel dieser Zinsen in Rechnung zu stellen über jeden Monat oder Monatsabschnitt, in dem der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht vollständig nachgekommen ist.
5. Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung wie in Absatz 1 dieses Artikels definiert ist der Auftraggeber neben dem verschuldeten Betrag und der darauf anzurechnenden Zinsen verpflichtet zur vollständigen Vergütung sowohl außergerichtlicher als auch gerichtlicher Inkassokosten, darunter auch die Kosten für Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und Inkassobüros. Die außergerichtlichen Kosten werden festgelegt auf mindestens 15% der Hauptsumme mit Zinsen mit einem Minimum von € 100,00.
Artikel 8: Art der Lieferung; Eigentumsvorbehalt
1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Ablieferung vor Ort, wo der Lieferant seinen Betrieb ausübt.
2. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die angefertigten Sachen in Teillieferungen auszuliefern.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine vollständige Mitarbeit zur Ablieferung der laut Vertrag vom Lieferanten zu liefernden Sachen zu gewähren. Der Auftraggeber wird auch ohne Ermahnung im Verzug sein, wenn er die abzuliefernden Sachen nicht auf erste Aufforderung des Lieferanten bei diesem abholt oder, falls die Lieferung an seine Adresse vereinbart wurde, sich weigert, die auszuliefernden Sachen in Empfang zu nehmen.
4. Jede Lieferung von Sachen durch den Lieferanten an den Auftraggeber geschieht unter Eigentumgsvorbehalt dieser Sachen, bis der Auftraggeber alles erfüllt hat, wozu er aufgrund irgendeines Vertrags verpflichtet ist, einschließlich Zinsen und Kosten.
5. Falls der Transport der auszuliefernden Sachen vereinbart wurde, geschieht dieser auf Rechnung des Auftraggebers, es sei denn, eine portofreie Lieferung wurde vereinbart. Der Auftraggeber trägt stets das Risiko während des Transports. Unter Transport wird auch verstanden: die Übertragung von Daten über das Telefonnetz und jede damit vergleichbare Sendung mit Hilfe irgendeines technischen Hilfsmittels. Das Annehmen von Sachen des Lieferanten durch das Transportunternehmen gilt als Nachweis, dass diese in einem äußerlich guten Zustand waren, solange nicht das Gegenteil aus dem Frachtbrief oder der Eingangsbestätigung hervorgeht.
6. Der Lieferant ist nicht dazu verpflichtet, die zu liefernden Sachen zu lagern, solange dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Falls eine Lagerung stattfindet, geschieht dies auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers.
Artikel 9: Lieferfristen
1. Eine vom Lieferanten angegebene Lieferfrist ist, solange nicht schriftlich und ausdrücklich angegeben wird, dass es um eine endgültige Frist geht, nur ein Richtwert. Der Lieferant ist, auch bei einer vereinbarten endgültigen Frist erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihn in Verzug gesetzt hat.
2. Die Bindung des Lieferanten an eine vereinbarte äußerste Lieferfrist verfällt, wenn der Auftraggeber Änderungen an den Spezifikationen der Arbeit wünscht oder die Bestimmungen in Absatz 1 von Artikel 12 dieser Geschäftsbedingungen nicht erfüllt, es sei denn, die geringe Bedeutung der Änderung oder die geringe Verzögerung zwingt den Lieferanten nicht zu einer Änderung des anfänglich von ihm planmäßig hinsichtlich der Zeit festgestellten Einsatzes von Produktionskapazitäten.
3. Der Auftraggeber ist bei der Ausführung des Vertrags durch den Lieferanten verpflichtet, all das auszuführen, was angemessenerweise erforderlich oder erwünscht ist, um eine zeitige Lieferung durch den Lieferanten zu ermöglichen, dies vor allem durch die unverzügliche Beantwortung von Fragen seitens des Lieferanten, die Verhinderung mangelhafter Zulieferungen wie genannt in Absatz 2 von Artikel 6 und durch die Beachtung
der Bestimmungen in Absatz 1 von Artikel 12 und in den Absätzen 1 und 2 von Artikel 18 dieser Lieferbedingungen.
4. Bei Nichteinhaltung durch den Auftraggeber des im vorherigen Absatz dieses Artikels und in Absatz 3 von Artikel 7 Bestimmte ist eine vereinbarte äußerste Lieferfrist nicht mehr bindend und ist der Auftraggeber in Verzug, ohne dass eine schriftliche Inverzugsetzung durch den Lieferanten erforderlich ist. Der Lieferant ist dann, ungeachtet der ihm kraft Gesetz zustehenden Rechte, befugt, die Einhaltung des Vertrags auszusetzen, bis der Auftraggeber diesen Verzug
behoben hat. Danach wird der Lieferant den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist ausführen.
Artikel 10: Prüfung bei Auslieferung
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, mit angemessener Geschwindigkeit nach Auslieferung nachzuprüfen, ob der Lieferant den Vertrag überzeugend ausgeführt hat, und ist weiterhin gehalten, den Lieferanten unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, sobald sich das Gegenteil erwiesen hat. Der Auftraggeber muss die genannte Prüfung und die betreffende Inkenntnissetzung spätestens 14 Tage nach Auslieferung durchführen.
2. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, eine neue Leistung anstelle der früheren nicht überzeugenden Leistung zu erbringen, außer wenn das Versäumnis nicht wiedergutzumachen ist.
3. Die Erfüllung des Vertrags gilt zwischen den Parteien als überzeugend, wenn der Auftraggeber die Prüfung oder Inkenntnissetzung, die in Absatz 1 dieses Artikels genannt wird, nicht rechtzeitig durchführt.
4. Wenn die im ersten Absatz dieses Artikels genannte Frist von 14 Tagen nach den Maßstäben von Recht und Billigkeit auch für einen sorgfältigen und aufmerksamen Auftraggeber als unangemessen kurz betrachtet werden muss, wird diese Frist verlängert bis spätestens zu dem ersten Moment, zu dem die Prüfung bzw. die Inkenntnissetzung des Lieferanten für den Auftraggeber angemessenerweise möglich ist.
5. Die Leistung des Lieferanten gilt in jedem Fall zwischen den Parteien als überzeugend, wenn der Auftraggeber das Gelieferte oder einene Teil des Gelieferten in Gebrauch genommen, bearbeitet oder verarbeitet, an Dritte geliefert bzw. in Gebrauch hat nehmen lassen, es hat be- oder verarbeiten lassen oder an Dritte hat liefern lassen, es sei denn, der Auftraggeber hat die Bestimmungen im ersten Absatz dieses Artikels beachtet.
6. Bei Reklamationen muss ein Verbraucher sich als erstes an das Unternehmen wenden. Bei Reklamationen, die nicht einvernehmlich gelöst werden können, muss der Verbrauch sich an die Stichting WebwinkelKeur (www.webwinkelkeur.nl) wenden, die kostenlos vermitteln wird. Sollte immer noch keine Lösung gefunden werden können, hat der Verbraucher die Möglichkeit, seine Beschwerde von der Stichting GeschilOnline (www.geschilonline.com) behandeln zu lassen, deren Aussprache bindend ist und sowohl Unternehmer als auch Verbraucher stimmen dieser bindenden Aussprache zu. Mit der Vorlage des Streits bei diesem Schiedsausschuss sind Kosten verbunden, die der Verbraucher bei dem betreffenden Ausschuss begleichen muss. Zugleich ist es möglich, Beschwerden über die europäische ODR-Plattform zu melden (http://ec.europa.eu/odr).
Eine Beschwerde hebt die Verpflichtungen des Unternehmers nicht auf, es sei denn, der Unternehmer gibt schriftlich etwas anderes an.
Wenn eine Beschwerde vom Unternehmer als begründet akzeptiert wird, wird der Unternehmer nach eigener Entscheidung entweder die gelieferten Produkte kostenlos ersetzen oder reparieren.
Artikel 11: Inhalt und Änderung des Vertrags
Der Auftraggeber trägt das Risiko von Missverständnissen hinsichtlich des Inhalts und der Ausführung des Vertrags, falls diese ihre Ursache darin haben, dass der Lieferant Spezifikationen oder andere Mitteilungen nicht, nicht korrekt, nicht rechtzeitig oder unvollständig erhalten hat, die mündlich oder von einer vom Auftraggeber dazu beauftragten Person erfolgten oder überbracht wurden mit Hilfe irgendeines technischen Hilfsmittels wie Telefon, Fax und ähnliche Übertragungsmedien.
Artikel 12: Satz-, Druck- oder andere Abzüge
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von ihm mit oder ohne seine Aufforderung vom Lieferanten erhaltenen Satz-, Druck- oder andere Abzüge sorgfältig auf Fehler und Mängel zu prüfen und diese mit angemessener Geschwindigkeit korrigiert oder mit Zustimmung an den Lieferanten zurückzuschicken.
2. Die Annahme der Abzüge seitens des Auftraggebers gilt als Zustimmung, dass der Lieferant die den Abzügen vorhergehenden Arbeiten korrekt ausgeführt hat.
3. Der Lieferant ist nicht haftbar für Abweichungen, Fehler und Mängel, die unbemerkt geblieben sind in den vom Auftraggeber akzeptierten oder korrigierten Abzügen.
4. Jeder auf Anfrage des Auftraggebers angefertigte Abzu wird zusätzlich zu dem vereinbarten Preis in Rechnung gestellt, soweit nicht anders vereinbart wurde, dass die Kosten dieser Abzüge im Preis inbegriffen sind.
Artikel 13: Abweichungen
1. Abweichungen zwischen dem gelieferten Werk einerseits und dem ursprünglichen Entwurf, der Zeichnung, dem Manuskript oder Modell bzw. dem Musterabzug, Probedruck oder anderem Abzug andererseits können keinen Grund darstellen für Ablehnung, Abzüge, Entbindung des Vertrags oder Schadensersatz, wenn sie von geringer Bedeutung sind.
2. Bei einer Beurteilung der Frage, ob Abweichungen in der Gesamtheit des Werks als gering betrachtet werden sollten oder nicht, wird eine repräsentative Stichprobe aus dem Werk in Betracht gezogen, es sei denn, es handelt sich um individuell bestimmte Sachen.
3. Abweichungen, die, alle Umstände in Betracht gezogen, berechtigterweise keinen oder einen untergeordneten Einfluss auf den Gebrauchswert des Werks haben, werden immer als Abweichungen von geringer Bedeutung betrachtet.
4. Mehr- oder Minderlieferungen hinsichtlich der vereinbarten Anzahl sind erlaubt, solange sie nicht mehr oder weniger betragen als die folgenden Prozentsätze: – Auflage bis 20.000 Einheiten: 10% – Auflage von 20.000 und mehr: 5% Hinsichtlich von Mehr- oder Minderlieferungen von Verpackungsdruckwerk, Etiketten und Endlosformularen ist ebenfalls immer ein Prozentsatz von 10% erlaubt. Die zu viel oder zu wenig gelieferte Anzahl wird in Rechnung gestellt bzw. verrechnet.
5. Hinsichtlich der Qualität und dem Grammgewicht von Papier und Karton werden als Abweichungen von geringer Bedeutung die Abweichungen betrachtet, die laut den Toleranznormen in den Allgemeinen Lieferbedingungen der Vereniging van Papiergroothandelaren erlaubt sind. Die betreffenden Bedingungen liegen beim Lieferanten zur Einsicht aus. Der Lieferant wird den Auftraggeber auf dessen Verlangen kostenlos ein Exemplar dieser Bedingungen zuschicken.
6. Abweichungen bei den weiteren vom Lieferanten verwendeten Materialien und Halbfabrikaten, die erlaubt sind laut den für die Lieferung dieser Materialien und Halbfabrikate geltenden allgemeinen Verkaufsbedingungen, werden als Abweichungen von geringer Bedeutung betrachtet. Die betreffenden Bedingungen liegen beim Lieferanten zur Einsichtnahme. Der Lieferant wird den Auftraggeber auf dessen Verlangen kostenlos ein Exemplar dieser Bedingungen zusenden.
Artikel 14: Dauerverträge; periodische Ausgaben
1. Ein Vertrag über die Anfertigung einer periodischen Ausgabe gilt, wenn in der Sache nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, für unbestimmte Zeit und kann nur durch Kündigung beendet werden unter Beachtung einer Kündigungsfrist. Diese Kündigungsfrist beträgt ein Jahr, wenn es sich um eine periodische Ausgabe handelt, die vier Mal im Jahr oder häufiger erscheint, und 6 Monate, wenn es sich um eine periodische Ausgabe handelt, die weniger häufig erscheint.
2. Unter einer periodischen Ausgabe wie genannt in Absatz 1 dieses Artikels wird verstanden: eine Ausgabe, die regelmäßig erscheint.
3.Unter Anfertigung im Sinne des ersten Absatzes dieses Artikels wird auch verstanden: die Anfertigung von Halbfabrikaten oder Hilfsmitteln wie einzelne Hefte, Lithografie und Satz sowie Arbeiten zur Fertigstellung und Verbreitung der Ausgabe.
4. Ein Vertrag, wie in diesem Artikel genannt, kann nur mit Hilfe eines Einschreibens oder eines mit Empfangsbestätigung verschickten Briefs gekündigt werden.
5. Von den Bestimmungen in diesem Artikel kann nur bei schriftlicher Vereinbarung abgewichen werden.
Artikel 15: Urheberrechte usw.
1. Der Auftraggeber garantiert dem Lieferanten, dass durch die
Erfüllung des Vertrags und vor allem durch die Vervielfältigung oder die Veröffentlichung der vom Auftraggeber erhaltenen Sachen wie Manuskripte, Schriftsätze, Modelle, Zeichnungen, fotografische Aufnahmen, Lithografien, Filme, Informationsträger, Computersofware, Dateien usw. kein Verstoß gegen Rechte erfolgt, die Dritte geltend machen können unter Berufung auf das Auteurswet 1912 oder andere nationale, supranationale oder internationale Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts oder des Rechts auf gewerbliches Eigentum oder in Bezug auf das Recht in Bezug auf unerlaubte Handlungen. Der Auftraggeber bewahrt den Lieferanten gerichtlich und außergerichtlich vor allen Forderungen, die Dritte aufgrund des oben genannten Gesetzes oder der Vorschriften geltend machen können.
2. Sollte hinsichtlich der Korrektheit der von Dritten behaupteteten Rechte wie genannt in Absatz 1 dieses Artikels begründeter Zweifel entstehen oder bestehen bleiben, ist der Lieferant befugt, jedoch nicht verpflichtet, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen bis zu dem Augenblick, in dem gerichtlich unwiderruflich feststeht, dass der Lieferant durch die Erfüllung des Vertrags nicht gegen Rechte verstößt. Danach wird der Lieferant den Auftrag innerhalb einer angemessenen Frist ausführen.
3. Wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Lieferant der Inhaber des Urheberrechts, das für die von ihm bei Erfüllung des Vertrags angefertigten Werke wie Manuskripte, Schriftsätze, Entwurfszeichnungen, Modelle, Arbeits- und Detailzeichnungen, Informationsträger, Computersoftware, Dateien, fotografische Aufnahmen, Lithografien, Filme und ähnliche Produktions- und Hilfsmittel entstehen kann, auch wenn die betreffenden Tätigkeiten als gesonderter Posten im Angebot oder auf der Rechnung aufgeführt werden.
4. Die vom Lieferanten laut seinem Entwurf zu liefernden oder gelieferten Sachen wie Manuskripte, Schriftsätze, Entwurfszeichnungen, Modelle, Arbeits- und Detailzeichnungen, Informationsträger, Computersoftware, Dateien, fotografische Aufnahmen, Lithografien, Filme und ähnliche Produktions- und Hilfsmittel, ebenso wenig wie ein zum Wesentlichen dieses Designs gehörender Teil davon, dürfen, auch wenn oder insoweit für das Design kein Urheberrecht oder anderer Rechtsschutz für den Lieferanten besteht, nicht ohne dessen schriftliche Zustimmung im Rahmen irgendeines Produktionsverfahrens vervielfältigt werden.
5. Der Auftraggeber erhält nach Lieferung vom Lieferanten das nicht-exklusive Recht zur Nutzung der vom Lieferanten im Rahmen des Vertrags angefertigten Werke im Sinne des Auteurswet 1912 oder von Werken im Sinne von Absatz 4 in diesem Artikel. Das genannte Recht zur Nutzung ist beschränkt auf das Recht einer normalen Nutzung der gelieferten Sachen und beinhaltet vor allem nicht die Nutzung zur Vervielfältigung dieser Sachen im Rahmen irgendeines Produktionsverfahrens.
Artikel 16: Eigentum Produktionsmittel uws.
1. Alle vom Lieferanten angefertigten Sachen wie Produktionsmittel, Halbfabrikate und Hilfsmittel und vor allem Schriftsätze, Entwurfszeichnungen, Modelle, Arbeits- und Detailzeichnungen, Informationsträger, Computersoftware, Dateien, fotografische Aufnahmen, Lithografien, Klischees, Filme, Mikro- und Makromontagen, Druckplatten, Siebdruckformen, Tiefdruckzylinder, typografische Klischees, Stanzmesser und -formen, (Folien-)prägeformen, Stempelplatten und Randapparatur, bleiben das Eigentum des Lieferanten, auch wenn diese als gesonderter Posten in der Offerte, dem Angebot oder auf der Rechnung aufgeführt werden.
2. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die in Absatz 1 erwähnten Sachen an den Auftraggeber abzugeben.
3. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die im ersten Absatz dieses Artikels erwähnten Sachen für den Auftraggeber aufzubewahren. Wenn der Lieferant und der Auftraggeber vereinbaren, dass diese Sachen vom Lieferanten aufbewahrt werden, geschieht dies für die Dauer von höchstens einem Jahr und ohne dass der Lieferant die Tauglichkeit zu wiederholtem Gebrauch zusichert.
Artikel 17: Eigentum Auftraggeber, Pfandrecht
1. Der Lieferant wird die ihm vom Auftraggeber im Rahmen der Erfüllung des Vertrags anvertrauten Sachen mit der Sorgfalt einer guten Verwahrstelle aufbewahren.
2. Unbeschadet der Bestimmungen im vorigen Absatz dieses Artikels trägt der Auftraggeber während der Aufbewahrung alle Risiken hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Sachen. Der Auftraggeber muss auf Wunsch selbst eine Versicherung gegen dieses Risiko abschließen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass vor der Bereitstellung an den Lieferanten von Manuskripten, einer Zeichnung, eines Entwurfs, einer fotografischen Aufnahme oder eines Informationsträgers ein Duplikat dieser Sache angefertigt wird. Der Auftraggeber muss diese zurückhalten für den Fall, dass die abgegebenen Sachen während der Aufbewahrung durch den Lieferanten verlorengehen oder wegen Beschädigung unbenutzbar werden. In diesem Fall muss der Auftraggeber dem Lieferanten auf Verlangen gegen die Vergütung von Materialkosten ein neues Exemplar zur Verfügung stellen.
4. Der Auftraggeber überträgt dem Lieferanten das Pfandrecht auf alle Sachen, die im Rahmen der Vertragserfüllung mit dem Lieferanten von ihm in die Gewalt des Lieferanten gebracht werden, dieses zur größeren Sicherheit all dessen, was der Auftraggeber in welcher Funktion und aus welchem Grund auch immer dem Lieferanten schuldig sein könnte, nicht einklagbare und bedingte Schulden sind darin mit eingeschlossen.
Artikel 18: Vom Auftraggeber angelieferte Materialien und Produkte
1. Wenn der Auftraggeber mit dem Lieferanten vereinbart hat, dass der Auftraggeber Material oder Produkte zur Bedruckung oder Verarbeitung anliefert, muss er für diese Anlieferung Sorge tragen auf eine zum Zwecke einer normalen planmäßigen Produktion als fristgemäß und geeignet zu betrachtende Weise. Der Auftraggeber wird dafür Anweisungen vom Lieferanten erbitten.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, neben dem für die vereinbarte Leistung erforderlichen Material oder den dafür erforderlichen Produkten, zugleich auch eine für die betreffende Bearbeitung angemessene Menge an Abzügen, Zuschuss u.ä. zu liefern. Der Auftraggeber wird dafür die Angabe vom Lieferanten erbeten. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass der Lieferant eine ausreichende Menge erhalten wird. Die Empfangsbestätigung für das Material oder die Produkte seitens des Lieferanten beinhaltet nicht die Anerkennung, dass ein ausreichender Anteil der auf den Transportdokumenten angegebenen Menge erhalten wurde.
3. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber erhaltenen Sachen vor der Bedruckung oder Bearbeitung auf die Tauglichkeit dafür zu prüfen.
4. Der Lieferant kann nicht haftbar gemacht werden für eine Vernachlässigung in der Vertragserfüllung, wenn diese ihre Ursache in außergewöhnlichen oder angemessenerweise für den Lieferanten als unvorhersehbar zu betrachtenden Verarbeitungsschwierigkeiten hat, die sich aus der Art der vom Auftraggeber angelieferten Materialien oder Produkte ergeben und ebensowenig, wenn dies eine Folge von Abweichungen zwischen den anfänglich dem Lieferanten gezeigten Muster und den später vom Auftraggeber für die Auflage angelieferten Materialien oder Produkten ist.
5. Der Lieferant haftet nicht für Eigenschaften wie Haltbarkeit, Haftung, Glanz, Farbe, Licht- oder Farbechtheit oder Verschleißwiderstand, wenn der Auftraggeber nicht spätestens bei Vertragsschluss Meldung von den Eigenschaften und der Art der von ihm angelieferten Materialien oder Produkte gemacht hat und nicht geeignete Informationen über die angewandten Vorbehandlungen und die angewandten Oberflächenbearbeitungen zur Verfügung gestellt hat.
6. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, kann der Lieferant weder haftbar gemacht werden für das Lösen, Kleben, Beschmutzen, Verändern von Glanz oder Farbe, noch für das Beschädigen von von ihm vom Auftraggeber erhaltenen und von zu bedruckenden oder zu bearbeitenden Material und Produkten, wenn diese eine Vorbehandlung erfahren haben z.B. durch das Anbringen von Lack, Firnis oder Antiflecken-Pulver.
7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Lieferanten auf besondere Schwierigkeiten oder Gesundheitsrisiken während des Bedruckens oder der Bearbeitung der von ihm angelieferten Materialien und Produkte hinzuweisen.
8. Der Lieferant ist berechtigt, über die Reste, wie Schnittabfall usw der vom Auftraggeber angelieferten Materialien und Produkte zu verfügen, als wären diese sein Eigentum. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, die ungenutzten Materialien und Produkte sowie die zuvor erwähnten Reste beim Lieferanten abzuholen.
Artikel 19: Höhere Gewalt
1. Unzulänglichkeiten des Lieferanten in der Vertragserfüllung können ihm nicht zur Last gelegt werden, wenn sie nicht selbstverschuldet sind noch laut Gesetz, Vertrag oder im Verkehr geltenden Auffassungen in seine Rechnung gestellt werden.
2. Unzulänglichkeiten des Lieferanten in der Vertragserfüllung in Folge von Krieg, Mobilmachung, Unruhe, Überschwemmungen, geschlossener Schifffahrt, anderer Sperrungen des Verkehrs, Stagnation in bzw. Einschränkung oder Einstellung der Lieferung von öffentlichen Versorgungsbetrieben, Mangel an Gas, Erdölprodukten oder anderen Mitteln zur Energiegewinnung, Brand, Maschinenausfall und anderer Unfälle, Streiks, Ausschlüssen, Aktionen von Gewerkschaften, Ausfuhrbeschränkungen, anderen Regierungsmaßnahmen, Nichtlieferung notwendiger Materialien und Halbfabrikate von Dritten, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Hilfspersonen und anderer ähnliche Umstände, werden betrachtet als nicht dem Lieferanten zuzurechnen und geben dem Auftraggeber kein Recht zur Auflösung des Vertrags oder auf Schadensersatz.
Artikel 20: Haftbarkeit
1. Die Haftbarkeit des Lieferanten im Rahmen des Vertrags mit dem Auftraggeber ist beschränkt auf einen solchen Betrag, wie er nach den Maßstäben von Recht und Billigkeit im Verhältnis steht zu dem vereinbarten Preis.
2. Der Lieferant ist nicht haftbar für Schaden welcher Art auch immer, der entsteht, durch dass oder nachdem der Auftraggeber die angefertigten Sachen nach Auslieferung in Gebrauch genommen hat, be- oder verarbeitet hat, an Dritte geliefert hat bzw. in Gebrauch hat nehmen lassen, be- oder verarbeiten hat lassen oder an Dritte hat liefern lassen.
3. Der Lieferant ist desweiteren nicht haftbar für Schaden in Form von Umsatzverlust oder verringertem Goodwill im Unternehmen oder im Beruf des Auftraggebers.
4. Der Lieferant ist ebenfalls nicht haftbar für Schaden an von ihm vom Auftraggeber erhaltenen und vom Lieferanten zu bedruckendem, zu be- oder verabeitendem Material oder Produkten, wenn der Auftraggeber den Lieferanten nicht spätestens bei Vertragsabschluss Meldung gemacht hat von den Eigenschaften und der Art dieser Materialien oder Produkte und angemessene Informationen zur Verfügung gestellt hat über die angewandten Vorbehandlungen und die angewandten Oberflächenbehandlungen.
5. Wenn der Lieferant bezüglich irgendeines Schadens, für den er im Rahmen des Vertrags mit dem Auftraggeber bzw. dieser Lieferbedingungen nicht haftbar ist, von einem Dritten haftbar gemacht wird, wird der Auftraggeber ihn diesbezüglich vollständig entlasten und dem Lieferanten alles vergüten, was er diesem Dritten schuldig ist.
Artikel 21: Anwendbares Recht
Der Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber unterliegt dem niederländischen Recht.